Beratung zu Covid-19 Krise
Der Virus macht Sorgen - heute - und für die nächste Zukunft
Die Sonderregelung zum Kündigungsschutz ist über den 30.09.2020 nicht verlängert worden für den Insolvenzgrund "Zahlungsunfähigkeit"
Die Insolvenzantragspflicht nach dem Sondergesetz für den Corona-Virus, das CovInsAG, ist bis zum 30.09.2020 nur für die Corona-Virus bedingten Insolvenzgründe ausgesetzt, danach ist muss die Überschuldung noch nicht zu dem Antrag veranlassen, die Zahlungsunfähigkeit aber sehr wohl, mit allen Risiken. Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO besteht im Übrigen uneingeschränkt!
Sind Sie über eine D&O-Versicherung für die Schäden nach § 64 GmbHG versichert?
Die Privilegierung von "Corona"-Darlehen ist befristet bis 30.09.2023 - danach nicht mehr. Bis dahin müssen die Darlehen zurückgezahlt sein.
Corona-Erleichterungen schützen nicht gegen den Vorwurf des Eingehungsbetruges.
Die Haftung der Sicherheiten, v.a. bei Banken wird nun relevant ((Tipp: Lesen Sie einmal die AGB der Banken/Sparkassen. Sie geltend ungeachtet Corona-Virus!
Carl-Heinrich Klek
Rechtsanwalt
Gesetze:
Hier berichten wir über die gesetzlichen Sonderregelung vom 27.03.2020, die rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten sind. Es handelt sich um Auszüge aus dem BGBl. 2020 I Seite 569 (Nr.14), den
Sonderregelungen wegen Covid-19-Pandemie zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Art. 1 - Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG)
§ 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 2 Folgen der Aussetzung
(1) Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,
1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 GmbH, des § 92 Absatz 2 Satz 2 des AktG, des § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und des § 99 Satz 2 GenG vereinbar;
2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;
3. sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;
4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Entsprechendes gilt für
a) Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber;
b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;
d) die Verkürzung von Zahlungszielen und
e) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.
(2) Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.
(3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.
§ 3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
§ 4 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.
Art. 5 - Änderung des Einführungsgesetzes zum BGB
Art. 240 EGBGB - Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 1 Moratorium
(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbarist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang
1. mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie
2. mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen
(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
Der Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Hessen sieht vor
wiederholter Verstoß gegen die Maskenpflicht 50 € / betroffene Person verstößt nach Einreise aus einem Risikogebiet gegen Pflicht zur häuslichen Isolation oder Tätigkeitsverbot verstoßen 500 € /
Einreisender oder Rückreisender ... verbotswidrig eine solche Person besucht200 €/ Besucher
als Besucher gebotene Hygienemaßnahmen missachtet 200 €/ Besucher gegen das Verbot für Menschen mit Behinderung verstoßen, bestimmte Einrichtungen zu betreten 200 € / betretende Person und Träger verbotswidriges Betreten einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung 200 € / pflegebedürftige Person verbotswidrige Nutzung von Frühförderstätten für behinderte Kinder oder Therapieeinrichtungen 200 €/ Nutzer verbotswidriges Betreten von Unterkünften nach LAG, Übergangswohnheimen oder stationäre Jugendeinrichtungen 200 € / betretende Person verbotswidriges Betretenlassen von Betreuungseinrichtungen von Kindern 200 € / Leitung bzw. Verantwortlicher
verbotswidrige Beschäftigung von Reiserückkehrern, Kontaktpersonen oder Personen mit Covid-19-Symptomen 1.000 € / Leitung Zusammenkunft im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören 200 € / jede beteiligte Person Grillen, Feiern, Picknicken u. Ä. im öffentlichen Raum 200 € / jede beteiligte Person Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten und Angebote 500 - 5.000 € (je nach Umfang, Größe und Dauer) / Verantwortlicher Verstoß gegen das Verbot des Anbietens von Zusammenkünften, touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstige Sportangeboten 200 - 1.000 € / Organisator bzw. Anbieter verbotswidrige Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Wahrnehmung von touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstigen Sportangeboten 200 € / Teilnehmer bzw. Nutzer verbotswidrige Teilnahme bzw. Erteilung von Bildungsangeboten 200 € / Teilnehmer und Anbieter verbotswidrige Teilnahme an Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen, Synagogen und vergleichbaren Orten anderer Glaubensgemeinschaften 200 €/ Teilnehmer in Betrieben Empfehlungen des RKI sowie Abstandsgebot nicht eingehalten 200 - 1.000 € / Inhaber bzw. Geschäftsführer bei Dienstleistungen Empfehlungen des RKI missachtet 200 - 1.000 € Dienstleister bzw. Handwerker / Verstoß gegen das Bewirtungsverbot 500 - 5.000 € (je nach Umfang, Größe und Dauer) Inhaber bzw. Geschäftsführer / Hygienevorgaben bei der Abholung von Speisen im Außer-Haus-Verkauf missachtet 500 - 1.000 € (je nach Umfang, Größe und Dauer)Inhaber bzw. Geschäftsführer verbotswidrig Übernachtungen angeboten 500 - 5.000 € (je nach Umfang, Größe und Dauer) / Anbieter bzw. Inhaber gegen Schließungsgebot von Einrichtungen verstoßen 500 - 5.000 € (je nach Umfang, Größe und Dauer) / Inhaber bzw. Geschäftsführer verbotswidrige Durchführung von medizinisch nicht notwendigen oder dringenden Eingriffen und Behandlungen 500 - 5.000 € (je nach Umfang) / behandelnde Person und Leitung bzw. Geschäftsführung Verstoß gegen die Meldepflicht für Beatmungsgeräte 500 - 5.000 € (je nach Umfang und Zahl der Geräte) Verantwortlicher.